Honig-Wabe

 

Abstimmung über die Honig-Richtlinie: Licht und Schatten


Am Dienstag, den 12.12.23 hat das EU-Parlament über seine Position zur EU-Honigrichtlinie abgestimmt. Der Vorschlag, mit dem das Parlament in den Trilog mit der EU-Kommission und dem Ministerrat gehen wird, enthält viele gute Punkte, aber leider auch gravierende Fehler.  


Angabe von Herkunftsländern und deren Anteile


„Wir begrüßen, dass bei Mischhonigen alle Herkunftsländer inklusive ihrer prozentualen Anteile in entsprechender Reihenfolge auf dem Etikett angegeben werden müssen“, sagt Torsten Ellmann, Präsident des Deutschen Imkerbundes. „Es ist allerdings unverständlich, warum im Vorschlag diese Vorgabe durch unterschiedliche Varianten der Prozentangaben wieder verwässert wurde.“ Er spricht sich dafür aus, dass diese Varianten wieder gestrichen werden. Positiv sieht der Verbandspräsident, dass der Vorschlag die Verwendung unverständlicher Abkürzungen bei normalen Glasgrößen für die Länderangaben ausschließt.


Referenzlabor und Rückverfolgbarkeit


Der Vorschlag hält die Einführung eines EU-Referenzlabors für Honig fest. Eine solche Einrichtung wird vom Deutschen Imkerbund klar befürwortet, damit moderne Analysen standardisiert und weiterentwickelt werden. Nur so können Honige verlässlich auf Verfälschungen und unterschiedliche Qualitätskriterien untersucht werden.


Auch auf die Einführung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit des Honigs vom Bienenstand bis zum Glas ist im Text vorgesehen. „Ein solches System ist wichtig, um die Möglichkeiten für Honigverfälscher einzuschränken“, erklärt Dr. Sebastian Spiewok vom Deutschen Imkerbund. „Für Direktvermarkter reicht allerdings ein einfaches System wie das Honigbuch vollkommen aus. Wir sind froh, dass – unter anderem aufgrund unseres Einschreitens – dort ein eklatanter Fehler im Text noch gelöscht wurde. Die Rückverfolgbarkeit bei Importhonigen muss nämlich bis zu den Imkereien reichen, nicht nur bis zu den Exporteuren. Ansonsten wäre das System vollkommen nutzlos, da nicht nachvollzogen werden könnte, ob der Honig zwischenzeitlich gestreckt wurde.“


Allerdings enthält der Vorschlag nun unrealistische Forderungen zur Einführung einer Labormethode, die zugleich die Echtheit und die Herkunft von Honigen feststellen soll. Hier muss im Trilog nachgebessert werden und zwischen Rückverfolgbarkeit und Authentizitätsprüfung unterschieden werden.


Verbot der Vakuumverdampfung


In einigen Ländern wird Honig teils unreif geerntet. Den Bienen bleibt nicht ausreichend Zeit für die Herstellung von qualitativ hochwertigen Honig. Daher wird er anschließend im Vakuum getrocknet. Dies schadet der Honigqualität und verstößt grundsätzlich gegen die Definition von Honig. In dem Vorschlag wurde diese Methode nun ausdrücklich verboten. „Allerdings hat sich hier ein schwerwiegender Fehler eingeschlichen, der trotz Änderungsvorschlag nicht behoben wurde“, ärgert sich Spiewok. „Sogenannter Backhonig ist nämlich ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen, womit diesem unfairen Verfahren weiterhin Tor und Tür offenstehen.“


„Roher Honig“ und „nicht erwärmter Honig“


Das größte Problem ist allerdings die Einführung der Begriffe „roher Honig“ und „nicht erwärmter Honig“ für angeblich schonend behandelte Honige. Der Hintergedanke hierzu mag gut gewesen sein, doch ist das eingebrachte Konzept vollkommen falsch. Der Deutsche Imkerbund hatte sich hier intensiv um Aufklärungsarbeit bemüht.


- Honig ist per Definition ein Rohprodukt. Die Bezeichnung „roher Honig“ wäre somit Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Solche Werbung ist nicht zulässig.


- Eine geringe, unschädliche Erwärmung des Honigs ist zur Verarbeitung des Honigs oft notwendig. Der Honig wird in einer guten Imkerei aber nicht erhitzt, sodass sich seine Enzymaktivität verringert. Daher ist die Angabe „unerhitzter Honig“ ebenfalls eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Vielmehr sollte der Einsatz weniger schonender Methoden auf dem Etikett als „erhitzter Honig“ angegeben werden.


- Damit ein Honig „roher Honig“ oder „nicht erwärmter Honig“ genannt werden darf, soll er laut Vorschlag eine Enzymaktivität (Invertaseaktivität) von mindestens 50 U (Siegenthaler) aufweisen. Dieser Wert eignet sich jedoch allenfalls als Mindestwert, den alle Honige erreichen sollten, um vermarktet werden zu dürfen. Für eine besondere Auslobung liegt er hingegen zu niedrig. Der Deutsche Imkerbund kann den Wert folglich allenfalls als Mindestwert akzeptieren, nicht aber als Grenzwert für eine spezielle Bezeichnung. Andernfalls könnten verschiedene Honigsorten als „roher Honig“ vermarktet werden, die dem allgemeinen Verständnis der Verbraucher von rohem Honig zuwiderlaufen.


- Gemäß dem Vorschlag könnte zudem Honig „roher Honig“ genannt werden, der noch weiteren Verfahren unterzogen wurde, die dieser Bezeichnung widersprechen:


o Honige, die nach der Ernte im größeren Umfang gemischt wurden, dürften als „roher Honig“ vermarktet werden. Gemischte Honige sind aber im engeren Sinne kein Rohhonig mehr. Das wäre eine Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher.


o Honige, deren Pollengehalt erheblich verändert wurde, dürften als „roher Honig“ verkauft werden. Dies steht im Widerspruch zum Rohhonig und wäre eine Verbrauchertäuschung.


o Honig, der erhitzt und möglicherweise sogar pasteurisiert wurde, dürfte als „roher Honig“ vermarktet werden. Auch dies steht im Widerspruch zu rohem Honig.


- Auch die Bezeichnung „nicht erwärmter Honig“ kann den Verbraucher in die Irre führen, da aufgrund des niedrigen Grenzwertes vermutlich selbst pasteurisierter Honig unter dieser Bezeichnung verkauft werden kann.


Hoffnung auf den Trilog


Der Deutsche Imkerbund hat sich intensiv mit der Honig-Richtlinie auseinandergesetzt. „Wir freuen uns, dass mehrere Punkte, für die wir uns auf unterschiedlichen Ebenen eingesetzt haben, Einzug in den Vorschlag gefunden haben“, sagt Ellmann. „Auch einige ungünstige Stellen, auf die wir immer wieder aufmerksam gemacht haben, wurden erfreulicherweise wieder gestrichen. Aber es sind dennoch einige ungünstige Punkte verblieben. Wir werden uns hierzu noch einmal detailliert an die Verhandlungspartner des kommenden Trilogs wenden. “ Diese ruft Ellmann dazu auf, die genannten positiven Punkte aus dem Vorschlag im Trilog in die endgültige Fassung der Honig-Richtlinie aufzunehmen und zugleich die aufgeführten Fehler zu tilgen. Nur so wird sowohl den Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch der europäischen Imkerei ein wichtiger Dienst erwiesen. 

 

 

 Pressemitteilung vom 13.12.23 über die Honig-Richtlinien zum Download