Erfolg in Sachen Transparenzregister-Gebühren

Vereine können Befreiung beantragen

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Anfang vergangenen Jahres erhielten wir zahlreiche Meldungen von Imkerortsvereinen, die Gebührenbescheide der Bundesanzeiger Verlag GmbH zur Führung im Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz erhalten hatten. Die Vereine, die oftmals gemeinnützig anerkannt sind, protestierten gegen diese Verfahrensweise, da es neben der unangekündigten Kostenbelastung auch zusätzlichen Bürokratieaufwand für die ehrenamtlich Tätigen bedeutete. Die Bescheide stießen auch deshalb auf großes Unverständnis und führten zur Verärgerung, da es aufgrund des Automatismus der Überführung der erforderlichen Daten aus den Vereinsregistern in das Transparenzregister keinerlei Informationen zur Gebühr, Gebührenanpassungen in den Jahren und den Voraussetzungen für eine mögliche Befreiung gab. Zudem wurde auch von unserer Seite beklagt, dass die Befreiung von Beiträgen zurückliegender Jahre ebenfalls nicht möglich war.

Wir hatten uns dieses Sachverhaltes unverzüglich angenommen. Ziel war es, für unsere nahezu 2.750 Ortsvereine eine praktikable Regelung zu finden.

Ende 2021 kam dann die erfreuliche Mitteilung: Nach Einwendungen wurden die Vorschriften zum Transparenzregister zur Erleichterung vieler Vereine geändert. Es besteht nunmehr eine automatische Meldung von Daten der Vereine an das Transparenzregister (§ 20 a GwG)!

Außerdem können sich rechtsfähige Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenverordnung verfolgen, für das Jahr 2021, das laufende und die zukünftigen Jahre befreien lassen.

(Anm.: Bei nicht eingetragenen Vereinen handelt es sich rechtlich um Gesamthandsgemeinschaften. Diese sind ohnehin nicht eintragungspflichtig (§ 20 Abs. 1 GwG).

Die Bundesanzeiger-Verlag GmbH stellt vereinfachte Formulare zur Beantragung der Gebührenbefreiung zur Verfügung. Sollten Ortsvereinen noch kein entsprechendes Formular zugegangen sein, raten wir zur Nachfrage bei der Bundesanzeiger-Verlag GmbH, um eine eventuelle Gebührenbefreiung wegen steuerbegünstigter Zwecke zu veranlassen. Für die Zukunft werden in diesen Fällen nach deren Mitteilung keine Gebührenbescheide mehr ergehen.

Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung für das Jahr 2021 nur bis spätestens 30.06.2022 beantragt werden kann. Weitere Informationen sowie das Formular finden Sie auf unserer Homepage (Downloads/Sonstiges).

 



Formular-Download