Notfallzulassung für neonicotinoides Beizmittel bei Zuckerrüben

 

Wachtberg 19.03.2021: Am 13.12.2020 wurde durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf Grundlage der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung eine Notfallzulassung für den Wirkstoff Thiametoxam erteilt, die vom 01.01. - 30.04.2021 gilt. Ziel ist die Bekämpfung von Blattläusen bei Rüben als Virusüberträger. Vorausgegangen waren Anträge von sieben Bundesländern, basierend auf der Begründung, nur so große Schäden im Rübenanbau abwehren zu können.
Wie das BVL erläutert, führt das Vergilbungsvirus zu gravierenden Pflanzenschäden und Ertragsverlusten. Ohne eine wirksame Blattlaus-Bekämpfung in Hotspot-Gebieten müsse 2021 von einer starken Ausbreitung der Rüben-Krankheit ausgegangen werden. Die Notfallzulassung sei daher aus pflanzenepidemiologischer Sicht zur Eindämmung der weiteren Virenausbreitung bei Rüben wichtig.  
 
So verteilen sich die Hotspots auf die Länder, in denen Notfallzulassungen erteilt wurden:

 

Baden-Württemberg 12.000 Hektar
Bayern 20.600 Hektar
Hessen 5.400 Hektar
Niedersachsen 34.700 Hektar
Nordrhein-Westfalen 40.000 Hektar
Rheinland-Pfalz 12.700 Hektar
Schleswig-Holstein 1.500 Hektar

                               (Stand: 23. Dezember 2020)

 

Die Zulassung umfasst die Beizung von Zuckerrübensaatgut mit dem Pflanzenschutzmittel Cruiser 600 FS. Die betreffenden Bundesländer haben sich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass mit Cruiser 600 FS behandeltes Saatgut nur in den benannten Hotspots eingesetzt wird. Die genauen Auflagen und welche Überwachung stattfindet, ist in den einzelnen Bundesländern durch eine Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung nach § 6 und § 8 des Pflanzenschutzgesetzes geregelt.

 

Da der Wirkstoff Thiamethoxam für Insekten hochtoxisch ist, wurden umfangreiche Auflagen vorgeschrieben:
 

  •  Die Saatgutbehandlung darf nur in vom Julius-Kühn-Institut (JKI) gelisteten Einrichtungen erfolgen.
  •  Die durch die Aussaat ausgebrachte Dosis wurde durch eine verringerte Aussaatstärke und geringeren Mittelaufwand je Saatguteinheit deutlich reduziert auf 49,5 g Wirkstoff je Hektar (gegenüber 78 g/ha bei früheren Zulassungen).
  •  Ein anbaubegleitendes Monitoring zur Beobachtung möglicher Umwelteffekte ist durchzuführen.
  •  Blühende Zwischenfrüchte dürfen auf der Fläche nicht ausgesät werden.
  •  Blühende Beikräuter sind in den Zuckerrübenbeständen zu vermeiden.
  •  Als Folgekultur dürfen nur Pflanzen angebaut werden, die für Bienen nicht attraktiv sind.     
  •  Imker oder Bienensachverständige im Umkreis der Aussaatflächen sind vor der Aussaat zu informieren.

 

Imker in betroffenen Regionen sollten bei Verdacht auf Bienenvergiftungen in jedem Fall Bienenproben unter Mithilfe des örtlichen Bienensachverständigen und des Pflanzenschutzdienstes des jeweiligen Bundeslandes zum Institut für Bienenschutz einsenden. Informationen dazu finden Sie hier (Downloads Merkblätter Bienengesundheit)

 

Als Bundesverband sind wir grundsätzlich gegen den Einsatz von Neonicotinoiden und fordern eine weitere Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln. Lesen Sie hierzu "Unsere Positionen". Deshalb hat der D.I.B. die Forderung nach einer Notfallzulassung nicht mitgetragen.
 
Die betroffenen Mitgliedsverbände wurden sofort nach Bekanntwerden der Notfallzulassungen informiert. In einer Videokonferenz erfolgte am 11.02.2021 ein gemeinsamer Austausch mit dem zuständigen Bundesministerium und jenen Mitgliedsverbänden, für deren Anbauregionen Notfallzulassungen erteilt worden sind.
 
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in D.I.B. Aktuell 1/2021.
 

Sehen Sie hier ein Video des Bieneninstitutes Kirchhain zum Thema:

 

 

Lesen Sie hier dazu Hinweise des Bieneninstitutes Kirchhain sowie eine Arbeitshilfe des Institutes.


Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Internetseite des Julius-Kühn-Institutes.

 

 


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Petra Friedrich
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