Die neue EU-Honigrichtlinie: 

 

Honig-Wabe

 

Kommission, Rat und Parlament haben sich auf eine Neufassung der EU-Honigrichtlinie geeinigt. Der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission hatte sich auf die Änderung der Ursprungsangabe beschränkt. Doch vor allem durch das Parlament wurden viele neue Punkte in die Diskussion eingeführt. Am Ende fanden die drei Parteien einen Kompromiss, um die Richtlinie noch in der aktuellen Legislaturperiode unter Dach und Fach zu bringen. Die wichtigsten Neuerungen sind wie folgt:
 
Ursprungsangabe


Bei Mischhonigen müssen alle Ursprungsländer entsprechend ihres Anteils in absteigender Reihenfolge im Hauptsichtfeld* angegeben werden (Artikel 2 (4)).  

 

Prozentangabe


Zusammen mit den Ursprungsländern muss deren prozentualer Anteil angegeben werden. Hierbei gilt für jede Herkunft eine Toleranz von fünf Prozent. Die Prozentangaben werden aus der obligatorischen Dokumentation der Abfüller errechnet. Ein Mitgliedsstaat kann entscheiden, ob die Prozentangabe auf die ersten vier Länder beschränkt wird, sofern diese zusammen mehr als 50 % ausmachen. Die jeweilige Wahl gilt für alle Honige, die im Mitgliedsstaat auf den Markt gebracht werden, also auch für Honige, die in einem anderen Mitgliedsstaat abgefüllt wurden (Artikel 2 (4)).


Ländercodes


Abkürzungen der Ursprungsangaben dürfen nur auf kleinen Packungen bis 30 g in Form des zweistelligen ISO-Ländercodes (ISO-3166 Alpha-2) verwendet werden.  


Gefilterter Honig


Der umstrittene Begriff „gefilterter Honig“ wurde im Anhang als eigenständiger Punkt gelöscht. Dafür fällt „Honig, dem Pollen im signifikanten Umfang entfernt wurde“, nun unter die Kategorie „Backhonig“ (Annex 1 (3)). „Backhonig“ darf nun an keiner Stelle mehr durch den Begriff „Honig“ ersetzt werden (Artikel 2 (2) b).


Zeitrahmen


Nachdem die EU-Richtlinie durch Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten ist, haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit, um diese in nationales Recht umzusetzen. Die Regelungen gelten ab 24 Monate nach dem Inkrafttreten der EU-Honigrichtlinie. Alle Honige, die bis dahin bereits auf den Markt gebracht oder bereits etikettiert wurden, dürfen noch abverkauft werden, bis sie aufgebraucht sind.


Analysemethoden


Da neuere Verfälschungsmethoden nicht mehr durch die amtlichen Analysemethoden entdeckt werden können, soll die Kommission die Entwicklung einheitlicher Methoden für die Honiganalyse vorantreiben. Innerhalb von vier Jahren sollen dann Analysen per Rechtsakt implementiert werden, die sicherstellen sollen, dass Honige unverfälscht sind und der Honigrichtlinie entsprechen. Bis zum Erlass der Durchführungsbestimmungen sollen die
Mitgliedstaaten – wie es bereits in der zurzeit noch gültigen Version der Richtlinie heißt – nach Möglichkeit international anerkannte validierte Analysemethoden, wie die im Codex
Alimentarius genannten, verwenden, um die Einhaltung der Honigrichtlinie zu überprüfen.


Rückverfolgbarkeit


Die EU-Kommission soll innerhalb von fünf Jahren einen Rechtsakt erlassen, um die
Rückverfolgbarkeit des Honigs vom Ursprung bis ins Regal zu ermöglichen. Dazu sollen Methoden der Rückverfolgbarkeit und Kriterien zur Bestimmung des ursprünglichen Ernteortes erörtert werden. Nach dieser Auswertung soll ein entsprechendes, gegebenenfalls digitales System eingeführt werden, um die Ware mindestens bis zum ersten Schritt innerhalb der EU-Grenzen rückverfolgen zu können.  


Weitere Punkte


Innerhalb von fünf Jahren sollen per Rechtsakt Reglungen implementiert werden, die die folgenden Themen betreffen: negative Auswirkungen von Erhitzung des Honigs auf die Enzymaktivität (hierbei soll auch das Enzym Invertase berücksichtigt werden, das in der Honigrichtlinie bislang nicht als Qualitätsparameter aufgeführt ist), Pollengehalt (hierbei geht es um die Diskussion um die Ultra-/Mikrofiltration sowie zulässige Maschenweiten und damit den unerlaubten Entzug von Pollen aus Honig), Minimum-Pollengehalt in Backhonig.  
Darüber hinaus soll der Begriff „überwiegend“ hinsichtlich der Sortenbezeichnung definiert werden. Hierfür gibt es jedoch keine Zeitvorgabe.


Experten-Plattform


Für die oben genannten Rechtsakte soll eine Experten-Plattform entsprechende Daten sammeln und diskutierten sowie bestehende Systeme und Methoden evaluieren. An der Plattform sollen Vertreterinnen und Vertreter teilnehmen, die unterschiedliche Gruppierungen repräsentieren:

 

  • Behörden und staatliche Labore der Mitgliedstaaten,
  • Honiglieferkette,
  • Zivilgesellschaft,
  • ausgewiesene Experten,
  • Wissenschaft.

 

Folgende diskutierte Punkte finden sich nicht mehr im Kompromiss

 

  • Verbot der Ultrafiltration,
  • Verbot der Vakuumverdampfung,
  • Einführung der Bezeichnungen „Rohhonig“ und „nicht erwärmter Honig“ (bzw. auch „erwärmter Honig“).          

         


* Das Hauptsichtfeld ist das Sichtfeld einer Verpackung, das vom Verbraucher beim Kauf höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird und ihm ermöglicht, die Beschaffenheit oder die Art und gegebenenfalls die Handelsmarke eines Produkts sofort zu erkennen. Hat eine Verpackung mehrere identische Hauptsichtfelder, gilt das vom Lebensmittelunternehmen ausgewählte Sichtfeld als Hauptsichtfeld.
VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 Artikel 2 (2) l

 

 

Wachtberg, den 28. Februar 2024

 

 

 Download "Die neue EU-Honigrichtlinie" 28-02-2024