Die neue EU-Verpackungsverordnung 2025/40 (PPWR) tritt nach einer Übergangsphase am 12. August 2026 EU-weit in Kraft. Sie zielt darauf ab, Verpackungsmüll drastisch zu verringern, das Recycling zu verbessern und strenge Vorgaben für Schadstoffe wie Schwermetalle und PFAS festzulegen. Diese Neureglungen betreffen nach dem deutschen Einkommensteuerrecht gewerblich Tätige, auch kleine Gewerbetreibende und Kleinstunternehmer.
Diejenigen Imkerinnen und Imker, die ihre Imkerei als Liebhaberei betreiben (bis zu 30 Bienenvölker), sind nach den Maßstäben des deutschen Einkommenssteuerrechts als nicht gewerbsmäßig tätig eingestuft.
Alle gewerblich tätigen Imkerinnen und Imker, auch Kleinstunternehmen, sollten prüfen, welchen zusätzlichen/neuen Verpflichtungen sie bezüglich ihrer Beteiligung im Entsorgungsprozess nach der neuen PPWR nachkommen müssen.
Insbesondere sollte geprüft werden:
- Registrierungspflichten
- Systembeteiligung
- Kennzeichnungspflichten
- Dokumentationspflichten
- Konformitätsanforderungen.
Zusätzlich empfehlen wir Ihnen, mit Ihrem aktuellen Lizenzierungsunternehmen Kontakt aufzunehmen und sich zu den neuen Regelungen beraten zu lassen. Auch die IHK vor Ort kann Sie unterstützen.
Bitte beachten Sie dazu, dass die PPWR für die verschiedenen Wirtschaftstakteure bestimmte Rollen definiert. Im Rahmen der Lieferkette wird u.a. zwischen Lieferanten, Erzeugern und Herstellern mit unterschiedlichen Verpflichtungen unterschieden. Weitere Informationen bietet das IHK-Merkblatt zur neuen EU- Verpackungsverordnung.
Durch die Bereitstellung der Marke „ECHTER DEUTSCHER HONIG“ ist der Deutsche Imkerbund e. V. verantwortlich für die Erklärung der Konformität für das Imker-Honigglas. Die Verpflichtungen eines Herstellers zur Systembeteiligung mit Registrierung und Mengenmeldung bei LUCID bleiben wie bisher beim gewerblich tätigen Imker, sofern eine Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz besteht.
Eine Vorlizenzierung der 500g und 250g Imker-Honiggläser erfolgt nicht durch den D.I.B. Für das 30g Imker-Honigglas, D.I.B.-Tragetaschen und D.I.B.-Geschenkkartons werden die Lizenzgebühren durch den D.I.B. entrichtet.
Welche Auswirkungen neuen PPWR ergeben sich für die Kennzeichnung der Glasrückgabe mit Pfand oder Mehrweg auf dem Imker-Honigglas?
Bisher haben die Gewährverschluss-Nutzer zwei Möglichkeiten zur Kennzeichnung der Glasrückgabe „Pfandglas“ oder „Mehrwegglas“ .
Nach derzeitiger Auslegung der PPWR darf die Bezeichnung „Pfandglas“ nur verwendet werden, wenn tatsächlich eine Teilnahme an einem kommerziellen Pfandsystem besteht.
Nutzen Sie eine solche Beteiligung an einem Pfandsystem, können Sie sich gerne mit unserer Versandabteilung in Verbindung setzen, falls Sie Fragen dazu haben.
Wir empfehlen, auf dem Gewährverschluss des Imker- Honigglases die Bezeichnung „Mehrwegglas“ eindrucken zu lassen. Damit ist die Wiederverwendbarkeit des Glases beschrieben und es wird keine Aussage über die Teilnahme an einem Pfandsystem getroffen.
Die PPWR sieht keine allgemeine Aufbrauchfrist für Verpackungen oder Gewährverschlüsse vor. Für bereits vor dem jeweiligen Anwendungszeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebrachte Verpackungen sprechen die Übergangsregelungen grundsätzlich für einen Bestandsschutz.
Unsere Rückenetiketten zur Glasrückgabe werden aktuell angepasst und sind in Kürze in unserem Onlineshop wieder verfügbar.
Da einzelne Fragen – insbesondere zur künftigen Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen – derzeit noch nicht abschließend geklärt sind, beobachtet der Deutsche Imkerbund die weitere Entwicklung und wird über neue rechtliche oder behördliche Vorgaben entsprechend informieren.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information zur PPWR und ersetzt keine rechtliche Beratung. Eine abweichende Auslegung durch staatliche Stellen und Gerichte ist zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch über die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (dort unter FAQ Klärung von Fragen).
Beitragsbild: D.I.B., KI-generiert
