Vespa velutina – Maßnahmenblatt zur VO (EU) Nr. 1143/2014

Vespa velutina – Maßnahmenblatt zur VO (EU) Nr. 1143/2014

Sie finden hier das Management- und Maßnahmenblatt zur VO (EU) Nr. 1143/2014 mit den Kommentierungen durch den D.I.B. Wir möchten zunächst nochmals unser Unverständnis darüber zum Ausdruck bringen, dass die Imkerverbände trotz wiederholter Nachfrage seitens des Deutschen Imkerbundes nicht in die Erstellung des Maßnahmenblattes eingebunden wurden. So wurde eine konstruktive Zusammenarbeit verhindert.

Mancherorts wurden bis heute nicht die notwendigen Strukturen von einem effektiven Monitoring, über eine Meldeplattform bis hin zur Ausbildung von Multiplikatoren und Nestentfernern aufgebaut. Die Umstufung erfolgt daher zur Unzeit – die Hausaufgaben wurden noch nicht überall gemacht. Der vorliegende Textvorschlag gibt die Situation teilweise nicht korrekt wider. Zudem sehen wir einige Passagen nicht im Einklang mit der VO. Wir bitten daher um vollständige Berücksichtigung unserer Änderungsvorschläge. In Fettdruck finden Sie Einschübe, die eingefügt werden müssen. Die zu löschenden Abschnitte sind entsprechend durchgestrichen.

2.3 Status, Verbreitung und Datenlage

Anmerkung:

Die länderspezifischen Anlagen fehlen, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird. Diese sind Teil des Dokumentes und somit der Anhörung. Aufgrund des Fehlens der Unterlagen ist die Anhörung unvollständig und muss erneut durchgeführt werden, wenn alle Anlagen zur Verfügung stehen.

Somit ist auch die dehnbare Darstellung „Die Art ist in mehreren Bundesländern Deutschlands großräumig etabliert“ in Bezug auf Gesamtdeutschland zu relativieren. Die Umstufung ist für „weit verbreitete Arten“ (siehe Artikel 19 der VO) vorgesehen. Der Nachweis der weiten Verbreitung ist hier nicht erbracht, die Umstufung somit abzulehnen.

2.4. Wesentliche Einführungs-, Ausbringungs- und Ausbreitungspfade

„Gelingt die Reproduktion, breitet sich die hochmobile Art eigenständig oder durch weitere Verschleppung innerhalb Deutschlands rasant aus.“

Änderung:

„Gelingt die Reproduktion, breitet sich die hochmobile Art ohne frühzeitige, gezielte Bekämpfung eigenständig oder durch weitere Verschleppung innerhalb Deutschlands rasant aus.“

3. Nachteilige Auswirkungen

Punkt 1: „Es gibt bisher keine ausreichenden Belege für eine Beeinträchtigung der Biodiversität in Europa. Dies wäre aber bei erhöhtem Konkurrenzdruck auf heimische Arten durch sehr hohe Abundanzen denkbar (CARISIO et al. 2022). Eine daraus resultierende Auswirkung auf die Bestäubung (ROJAS-NOSSA 2020) ist ebenfalls noch nicht eindeutig geklärt. Es besteht weiterer Forschungsbedarf.“

Änderung:

„Es gibt bisher keine ausreichenden Belege für Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Biodiversität in Europa. Dies wäre aber bei So ist ein erhöhterm Konkurrenzdruck auf heimische Arten durch sehr hohe Abundanzen denkbar wahrscheinlich (CARISIO et al. 2022). Eine daraus resultierende Für einige Wildpflanzenarten wurden bereits Auswirkungen auf die Bestäubung bis hin zur verringerten Samenproduktion durch Vespa velutina nachgewiesen (ROJAS-NOSSA 2020, ROJAS-NOSSA et al. 2023) ist ebenfalls noch nicht eindeutig geklärt. Da ein durchschnittliches Nest von Vespa velutina in einer Saison elf Kilogramm Insekten und Spinnen verzehrt – die größeren Nester schaffen die doppelte Menge (ROME et al. 2021) –, ist ein ökologischer Schaden durch die invasive Art wahrscheinlich. Dies gilt vor allem bei hohen Populationsdichten, die bei ausbleibender Bekämpfung entstehen können. So wurden aus Frankreich Nestdichten von bis zu zwölf Nestern pro Quadratkilometer berichtet (MONCEAU & THIERY 2017), in Galicien wird die Nestdichte mancherorts sogar auf 17 Nester und die Hornissenzahl somit auf über 100.000 Individuen im Jahr pro Quadratkilometer geschätzt (GABIN-GARCIA et al. 2021). Erfahrungen aus Baden und dem Saarland zeigen, dass auch in Teilen Deutschlands mit entsprechenden Nestdichten zu rechnen ist.

Vor allem in Naturschutzgebieten, aus denen fachlich unbegründet Bienenstände verdrängt werden, ist ein Monitoring notwendig, denn hier fehlen die wachsamen Augen der Imkernden sowie die Honigbienen als Nahrungsquelle für Vespa velutina. Die Räuberinnen werden sich dort andere Insekten als Beute suchen. Es besteht daher dringender Handlungs- sowie weiterer Forschungsbedarf.“

Rojas-Nossa SV, O’Shea-Wheller TS, Poidatz J, Mato S, Osborne J, Garrido J (2023). Predator and pollinator? An invasive hornet alters the pollination dynamics of a native plant. Basic and Applied Ecology 71, 119–128.

Rome Q, Perrard A, Muller F, Fontaine C, Quilès A, Zuccon D, Villemant C (2021). Not just honeybees: predatory habits of Vespa velutina (Hymenoptera: Vespidae) in France. Annales de la Société entomologique de France 57, 1–11. https://doi.org/10.1080/00379271.2020.1867005

Monceau K, Thiéry D (2017). Vespa velutina nest distribution at a local scale: An 8-year survey of the invasive honeybee predator. Insect Science 24, 663–674. https://doi.org/10.1111/1744-7917.12331

Gabín‐García LB, Bartolomé C, Guerra‐Tort C, Rojas‐Nossa SV, Llovo J and Maside X, Identification of pathogens in the invasive hornet Vespa velutina and in native Hymenoptera (Apidae, Vespidae) from SW‐Europe. Sci Rep 11, 1–12 (2021). DOI: 10.1038/s41598-021-90615-7

Punkt 2: „Insbesondere bei hohen Abundanzen im Siedlungsbereich besteht eine erhöhte Gefahr von Stichen bei Menschen (LIOY et al. 2022), welche in Einzelfällen zu anaphylaktischen Reaktionen, ähnlich wie durch Stiche von z. B. Honigbienen und heimischen Wespenarten, führen können.“

Änderung:

„Insbesondere bei hohen Abundanzen im Siedlungsbereich besteht eine erhöhte Gefahr von Stichen bei Menschen (LIOY et al. 2022), welche in Einzelfällen zu anaphylaktischen Reaktionen, ähnlich wie durch Stiche von z. B. Honigbienen und heimischen Wespenarten, führen können. 2024 kam es in Deutschland zu mehreren Fällen mit starken Reaktionen bis hin zu anaphylaktischen Schocks nach Stichen durch Vespa velutina. Die Art ist dafür bekannt, gerade in urbanen Bereichen große Nestdichten aufzubauen. Sowohl aus Spanien (VIDAL et al. 2021) als auch aus Portugal (CALDEIRA et al. 2023) berichten Ärztinnen und Ärzte, dass Stiche von Vespa velutina dort inzwischen die häufigste Ursache für allergische Reaktionen nach Stichen von Hymenopteren (Bienen, Wespen, Ameisen) darstellen; sie machen 75 % dieser Fälle aus. Die Gesamtzahl der Patienten, die eine Hyposensibilisierung gegen Hymenopteren-Stiche benötigten, hat sich in den untersuchten spanischen Regionen durch die Ausbreitung von Vespa velutina innerhalb von vier Jahren verdoppelt.

Caldeira LE, Silva MIT, Pedro E, Cosme J (2023). Hypersensitivity to Vespa velutina nigrithorax: an emerging problem in Portugal? Eur Ann Allergy Clin Immunol Vol 55, N.4, 189-193, 2023

Vidal C, Armisen M, Monsalve R, Gonzalez-Vidal T, Lojo S, Lopez- Freire S, et al. (2021). Anaphylaxis to Vespa velutina nigrithorax: Pattern of Sensitization for an Emerging Problem in Western Countries. J Investig Allergol Clin Immunol 31 (3), 228-35. https://doi: 10.18176/jiaci.0474

Punkt 3: „Wirtschaftliche Schäden sind durch erhöhten Prädationsdruck auf Bienenvölker (Imkerei) sowie durch Fraß an Früchten im Obst- und Weinbau zu erwarten (NAVE et al. 2024).“

Änderung:

Erhebliche wirtschaftliche Schäden sind durch erhöhten Prädationsdruck auf Bienenvölker (Imkerei) sowie durch Fraß an Früchten im Obst- und Weinbau zu erwarten. Es gibt Hinweise darauf, dass bereits ein geringer Prädationsdruck von einer Hornisse alle zehn Minuten über mehrere Wochen hinweg zu einer Beeinträchtigung von Bienenvölkern führen kann (ROJAS-NOSSA et al. 2022).

Kosten entstehen zum einen aufgrund notwendiger Schutzmaßnahmen der Bienenvölker beziehungsweise der landwirtschaftlichen Kulturen und zum anderen durch auftretende Verluste (MONCEAU et al. 2014, LAURINO et al. 2019, FARNA 2023, LUEJE et al. 2024). Eine Modellierung errechnete für Frankreich einen Schaden für die Imkerei von 30,8 Mio. Euro bei hohem Prädationsdruck und von 2,8 Mio. Euro bei geringem Druck. Die Einkommensbußen der Imkereien betrugen im Modell 2,4 beziehungsweise 26,6 % allein durch Völkerverluste (REQUIER et al. 2023). Eine Umfrage in Spanien, Portugal und Frankreich zeigte, dass die Kosten zum Schutz der Bienenvölker je nach Region im Schnitt 5,1 bis 20,5 % des Produktionswertes der Imkereien betrugen. Die Gesamtkosten für den Schutz der Völker wurden für 2020 auf 7,9 Mio. Euro geschätzt (GARCIA-ARIAS et al. 2023).

Bezüglich Schäden in der Landwirtschaft gaben in einer Studie in Spanien und Portugal 83 % der befragten Agrartechniker aus Galicien Schäden vor allem an Weintrauben, aber auch an Birnen und Äpfeln an. In Portugal meldete ein Viertel der befragten Agrartechniker Schäden bei Trauben, gefolgt von Äpfeln, Birnen, Feigen, Pflaumen, Pfirsichen, Heidelbeeren und Brombeeren. Das Ausmaß der berichteten Schäden reichte von gering bis massiv (NAVE et al. 2024).“

FARNA (2023). Étude auprès des apiculteurs de l’impact du frelon asiatique Vespa velutina nigrithorax sur les colonies d’abeilles à l’automne 2023 sur les départements 16, 33, 40, 47 et 64.

García-Arias AI, Ferreira-Golpe MA, Vázquez-González, I, Nave, A, García-Pérez, AL, Thiéry, D, Godinho, J. M (2023). Economic costs and practices to control Vespa velutina nigrithorax in beekeeping: a survey in four regions in Europe. Poster at the Conference: XVII EAAE Congress: Agri-food systems in a changing world: connecting science and society. http://dx.doi.org/10.13140/RG.2.2.14786.35525

Laurino D, Lioy S, Carisio L, Manino A, Porporato M (2019). Vespa velutina: An Alien Driver of Honey Bee Colony Losses. Diversity 2020, 12(1), 5.https://doi.org/10.3390/d12010005

Lueje YR, Jácome MA, Servia MJ (2024). New problems for old vineyards: Mitigating the impacts of Asian hornets (Vespa velutina) in a historical wine-producing area. Agriculture, Ecosystems and Environment 367, 108969. https://doi.org/10.1016/j.agee.2024.108969

Monceau K, Bonnard O, Thiéry D (2014). Vespa velutina: a new invasive predator of honeybees in Europe. J Pest Sci 87(1), 1–16. https://doi.org/10.1007/s10340-013-0537-3

Nave A, Godinho J, Fernandes J, Garcia AI, Golpe M AF, Branco M (2024). Vespa velutina: a menace for Western Iberian fruit production. Cogent Food & Agriculture 10, 1, 2313679, https://doi.org/10.1080/23311932.2024.2313679

Requier F, Fournier A, Pointeau S, Rome Q, Courchamp F (2023). Economic costs of the invasive Yellow-legged hornet on honey bees. Science of The Total Environment 898, 165576.

Rojas-Nossa, S.V.; Dasilva-Martins, D.; Mato, S.; Bartolomé, C.; Maside, X.; Garrido, J. (2022). Effectiveness of electric harps in reducing Vespa velutina predation pressure and consequences for honey bee colony development. Pest Manag. Sci., 78, 5142–5149.

4. Maßnahmen

4.1. Ziele des Managements

„Ziel ist die Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Biodiversität, insbesondere im Umfeld von Vorkommen von geschützten, seltenen oder gefährdeten Arten, deren lokale Population durch die Prädation der Asiatischen Hornisse gefährdet sind.“

Änderung:

„Ziel ist gemäß Artikel 19 (1) der VO die Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Biodiversität, insbesondere im Umfeld von Vorkommen von geschützten, seltenen oder gefährdeten Arten, deren lokale Population durch die Prädation der Asiatischen Hornisse gefährdet sind, sowie negativer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und wirtschaftlicher Schäden.“

„Die Beseitigung von Initialvorkommen in Regionen fernab der bisherigen Verbreitungsgebiete ist sinnvoll.“

Änderung:

„Die Beseitigung von Nestern ist in allen Regionen zur weiterhin vorgeschriebenen Eindämmung der Population sinnvoll. Bei Initialvorkommen in Regionen fernab der bisherigen Verbreitungsgebiete ist es besonders wichtig, auf deren schnelle Ausrottung hinzuwirken. So haben beispielsweise in Hamburg schnelle Interventionen ein Anwachsen der dortigen Population bislang erfolgreich verhindert.

„Vor Beginn von Maßnahmen ist jeweils die damit angestrebte konkrete Naturschutzzielstellung verbindlich festzulegen.“

Änderung:

Im Falle von Maßnahmen zum Naturschutz: Vor Beginn von Maßnahmen ist jeweils die damit angestrebte konkrete Naturschutzzielstellung verbindlich festzulegen.“

„Kriterien zum Abbruch der Managementmaßnahme (z. B. nachgewiesene Erfolglosigkeit innerhalb eines konkret festgesetzten Zeitrahmens oder bei unerwarteten negativen Auswirkungen auf schützenswerte Nichtzielarten) sollten festgeschrieben werden. Dies hat unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, der Auswirkungen auf die Umwelt und der Kosten zu geschehen.“

Änderung:

Bei den Maßnahmen ist zu beachten, dass sie an den Lebenszyklus von Vespa velutina zeitlich angepasst sein müssen, um wirksam zu sein. Kriterien zum Abbruch der Managementmaßnahme (z. B. nachgewiesene Erfolglosigkeit innerhalb eines konkret festgesetzten Zeitrahmens oder bei unerwarteten negativen Auswirkungen auf schützenswerte Nichtzielarten) sollten festgeschrieben werden. Dies hat unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, der Auswirkungen auf die Umwelt und der Kosten und in Absprache mit den Interessensvertretern zu geschehen. Bei der Analyse müssen auch Kosten berücksichtigt werden, die in der jeweiligen Situation gegebenenfalls zunächst nicht offensichtlich erscheinen, wie beispielsweise die Kosten für das Gesundheitssystem durch medizinische Behandlungen nach zunehmenden Stichereignissen bei fehlender Populationskontrolle.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Ausbleiben von Maßnahmen zu einem Wachstum der Population und somit zu größeren Schäden und höheren Kosten in der Zukunft führen wird. Der Erfolg der Maßnahmen ist nicht allein in einer Tilgung der Population zu sehen, sondern in deren Eindämmung und somit Minderung der Schäden, wie es die VO weiterhin vorschreibt.

4.2. Managementmaßnahmen

M 1: Öffentlichkeitsarbeit

„Spezielle Sensibilisierung und Fortbildung von Interessensgruppen, bei denen ein Kontakt mit der Art wahrscheinlich ist und die bei Maßnahmen mitwirken können (z.B. Imkerei, Obst- und Weinbau, Garten- und Landschaftsbau, Forst).“

Änderung:

„Spezielle Sensibilisierung und Fortbildung von Interessensgruppen, bei denen ein Kontakt mit der Art wahrscheinlich ist und die bei Maßnahmen mitwirken können (z.B. Schädlingsbekämpfung, Hornissenfachberatung, Imkerei, Obst- und Weinbau, Garten- und Landschaftsbau, Forst).

Für die bisherige Bekämpfung von Vespa velutina haben zahlreiche Imkernde bereits viel Geld und vor allem Zeit für Monitoring, das Suchen von Nestern sowie Schulungen eingebracht. Diese Kosten können nicht durch die Vermarktung des Honigs abgefangen werden. Das System darf daher nicht allein auf unentgeltlicher, freiwilliger Arbeit der Imkerschaft fußen, zumal die Bekämpfung invasiver Arten nicht deren Aufgabe ist.“

„Um Informationen über Vorkommen der Art (Einzelnachweise und Nester) zu erhalten, können z. B. Meldeportale für die Bevölkerung (Citizen Science) eingesetzt werden.“

Änderung:

Ein Monitoring der Art ist weiterhin in allen Gebieten durchzuführen. Um Informationen über Vorkommen der Art (Einzelnachweise und Nester) zu erhalten, können z. B. Meldeportale für die Bevölkerung (Citizen Science) eingesetzt werden. E-Mail-Adressen oder Telefonnummern als alleinige Meldemöglichkeit haben sich als unzureichend erwiesen, weshalb ein gut funktionierendes Meldeportal dringend zu empfehlen ist. Vor allem ab Beginn der Reproduktionsphase ist mit einem starken Anstieg Meldezahlen zu rechnen.

Ein bundesweit einheitliches Meldeportal mit gleichzeitig klarer Auskunft zu Meldungen von Einzeltieren, Nestern und deren Status ist anzustreben. Ebenso ist eine bundesweite Kampagne zur Einbindung der Öffentlichkeit erforderlich.

M 2: Fang und Beseitigung von Königinnen

„Vor der Abtötung ist sicherzustellen, dass die Art eindeutig durch die zuständigen Behörden oder durch mit der Verifizierung beauftragte Dritte identifiziert wurde, um zu vermeiden, dass heimische und zum Teil geschützte Arten wie die Europäische Hornisse oder die Mittlere Wespe fälschlicherweise getötet werden.“

Anmerkung:

Wie soll dies bewerkstelligt werden? Dies scheint in der Praxis kaum durchführbar zu sein. Im Übrigen sind die tatsächlichen Auswirkungen des Abfangens von Königinnen auf die Population bis heute noch ungeklärt.

„Wirkung auf Nichtzielarten: keine, wenn eine obligatorische Verifizierung der Art vor Abtötung erfolgt“

Änderung:

„Wirkung auf Nichtzielarten: keine, wenn eine obligatorische Verifizierung der Art vor Abtötung erfolgt. Zum Schutz heimischer Arten muss beim Ausbringen von Fallen eine zeitliche Vorgabe, wie das Auftreten der ersten Königinnen von Vespa crabro, vorgegeben werden. Bislang stehen keine selektiven Fallen auf dem Markt zur Verfügung. Zudem nimmt bei den zurzeit existierenden Fallen die Effektivität mit steigender Selektivität ab.

M 3: Lokalisierung von Nestern

„Ab dem Sommer wird durch das Volk ein Sekundärnest (Filialnest) angelegt. In den meisten Fällen erfolgt die Anlage eines Sekundärnestes an einem anderen Ort, selten wird das Primärnest zum Sekundärnest ausgebaut. Häufig hängen Sekundärnester in Baumkronen, können aber auch in Hecken, an/in Gebäuden oder im Boden angelegt werden.“

Änderung:

„Ab dem Sommer wird durch das Volk legen rund 70 % der Völker ein Sekundärnest (Filialnest) angelegt. In den meisten Fällen erfolgt dies Anlage eines Sekundärnestes an einem anderen Ort, selten wird das Primärnest zum Sekundärnest ausgebaut. Häufig hängen Sekundärnester in Baumkronen, es finden sich im Sommer aber auch ausgebaute Primärnester beispielsweise können aber auch in Hecken, an/in Gebäuden oder im Boden angelegt werden. „

Zusatz:

„4. Einsatz von Wärmebild-Kameras: Bei der Suche nach einem Nest kann eine Infrarot-Kamera hilfreich sein. Dabei muss es sich allerdings um eine gutes Modell handeln. Die Suche sollte zudem in den frühen Morgenstunden erfolgen, um Temperaturunterschiede zwischen Nest und Umgebung nutzen zu können. Das Suchgebiet muss außerdem vorab eingeschränkt werden, beispielsweise durch das Erfassen der Flugrichtung und der Flugzeiten an Locktöpfen. Andernfalls wird die Suche eine reine Glücksangelegenheit.“

Zusatz beim Punkt „Kosten“:

4. Einmalige Anschaffungskosten für eine Kamera. Das Auffinden des Nestes kann auch mit Wärmebild-Kamera zeitaufwendig sein.

Anmerkung:

Wer ist für das Auffinden von Nestern zuständig? Dies kann nicht allein ehrenamtlicher Arbeit überlassen werden (siehe oben).

M 4: Beseitigung von Nestern

„Ein Abtöten kann durch Einfrieren bei mind. -18 °C über mind. 3 Tagen erfolgen.“

Änderung:

„Ein Abtöten kann durch Einfrieren bei mind. -18 °C über mind. 3 Tagen erfolgen. Durch die gute Isolation der Nester kann es gerade bei größeren Nestern allerdings auch zwei Wochen dauern, bis alle adulten Tiere abgetötet sind. Daher beträgt der empfohlene Zeitraum zum Einfrieren großer Nester bei mindestens 14 Tagen. Eine Alternative stellt das Verbrennen der Nester nach der Abnahme dar.

„Je nach Lage des Nestes sind weitere Hilfsmittel wie Hubsteiger mit Arbeitsplattformen, Drehleitern oder andere technische Unterstützung notwendig.“

Änderung:

„Je nach Lage des Nestes sind weitere Hilfsmittel wie Hubsteiger mit Arbeitsplattformen, Drehleitern, Teleskoplanzen oder andere technische Unterstützung notwendig.“

„Zurzeit stehen in Deutschland keine zugelassenen Biozide zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse zur Verfügung (Stand Juli 2024).“

Änderung:

„Zurzeit stehen in Deutschland keine zugelassenen Biozide zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse zur Verfügung, aber einige genehmigte Wirkstoffe aus der Gruppe der Pyrethroide dürfen den jeweiligen Vorgaben entsprechend noch eingesetzt werden (Stand Juli 2024). Ihr Einsatz ist jedoch unter anderem in Gewässernähe nicht erlaubt. Grundsätzlich ist eine Bekämpfung der Nester ohne chemische Biozide zu bevorzugen. Um Nester mittels Teleskoplanzen einfacher, kostengünstig und nachhaltig entfernen zu können, ist die Erforschung geeigneter, nachhaltiger Tötungssubstanzen oder -methoden dringend erforderlich.

„Auf Grund von Forschungen und Versuchen können ggf. weitere effektive Methoden zur Nestentfernung als die zuvor genannten zukünftig zur Verfügung stehen.“

Änderung:

„Auf Grund von Forschungen und Versuchen können ggf. weitere effektive Methoden zur Nestentfernung als die zuvor genannten zukünftig zur Verfügung stehen. Zu nennen ist hier beispielsweise die Abtötung mit Wasserdampf, die bereits in Frankreich erprobt wurde und erste gute Resultate im Saarland zeigte.

„Primärnester mit Arbeiterinnen und Sekundärnester sind nur durch sachkundige Personen zu entfernen.“

Änderung:

„Primärnester mit Arbeiterinnen und Sekundärnester sind nur durch sachkundige Personen zu entfernen. Damit genügend sachkundige Personen zur Verfügung stehen, muss ein entsprechendes Schulungsprogramm für eine große Zahl an Interessenten angeboten werden.

Zusatz:

Die Entfernung sollte nur mit entsprechender Schutzkleidung erfolgen, die den Körper vollständig vor Stichen und die Augen vor verspritztem Gift schützt. Am Ort der Nestentfernung ist zudem sicherzustellen, dass keine Unbeteiligten gestochen werden. Die beauftragten Nestentferner sollten gegen unabsichtlich verursachte Schäden sowie Unfälle während der Entfernung des Nestes versichert werden.

„Die Wirksamkeit bei der Entfernung von Sekundärnestern ist hoch, wenn diese vor dem Ausfliegen von Geschlechtstieren erfolgt.“

Änderung:

„Die Wirksamkeit bei der Entfernung von Sekundärnestern ist hoch, wenn diese vor dem Ausfliegen von Geschlechtstieren erfolgt. Für das Ausfliegen der ersten Geschlechtstiere gilt allgemein der 1. Oktober. Dieses Datum ist jedoch stark vom Startpunkt der Hornissen-Saison und dem weiteren Wetterverlauf abhängig. Die Zerstörung von Nestern ist meist auch noch nach diesem Stichtag sinnvoll.

Generell ist das Abnehmen von Nestern oder deren sichtbare Zerstörung anzustreben, um die Zahl von Mehrfachmeldungen zu verringern.

„Wirkung auf Nichtzielarten:I. d. R. keine bei der Entfernung von Primärnestern. Bei der Entfernung von Sekundärnestern möglich (z. B. durch Geräteinsatz), diese sind zu vermeiden.“

Änderung:

„Wirkung auf Nichtzielarten:I. d. R. keine bei der Entfernung von Primärnestern. Bei der Entfernung von Sekundärnestern möglich (z. B. durch Geräteinsatz), diese sind zu vermeiden. Dies gilt in besonderen Maße beim Einsatz von Bioziden.

5. Sonstiges

5.1. Besondere Bemerkungen

„Eine Bekämpfung der Asiatischen Hornisse aus Gründen der Gesundheitsvorsorge oder der Abwendung von wirtschaftlichen Schäden fällt nicht in die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden, dabei können jedoch die in diesem Management- und Maßnahmenblatt aufgeführten Maßnahmen Berücksichtigung finden.“

Änderung:

„Eine Bekämpfung der Asiatischen Hornisse aus Gründen der Gesundheitsvorsorge oder der Abwendung von wirtschaftlichen Schäden fällt nicht in die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden, dabei können jedoch die in diesem Management- und Maßnahmenblatt aufgeführten Maßnahmen Berücksichtigung finden.“

Der Satz ist ersatzlos zu streichen, da er gegen die VO verstößt. Die Bekämpfung invasiver Arten unionsweiter Bedeutung ist in Deutschland Aufgabe der Umweltministerien und ihrer untergeordneten Behörden. Diese Aufgabe ist unabhängig von der Art der Schäden, die die invasive Art verursacht. Unter anderem in Artikel 19(1) der VO ist festgehalten, dass es auch um die Abwehr wirtschaftlicher Schäden und Gefahren für die menschliche Gesundheit geht. Nirgends ist aufgeführt, dass diese Bereiche nach einer Umstufung in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen würden. Dies wurde von Tristan Fellner vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz während der Konferenz in Pforzheim im September auf direkte Nachfrage hin explizit bestätigt.

Wir befürworten klar die Unterstützung durch andere Ministerien und Behörden. Die Verantwortung muss jedoch in einer Hand bleiben. Müsste erst geklärt werden, welche Behörde bei einer Meldung zuständig ist, ist dies kontraproduktiv. Zudem wird eine Übersicht der Situation, der getroffenen Maßnahmen und deren Wirkungen auf diese Weise nahezu unmöglich – auch dies würde dem Sinn der VO widersprechen.

Zusatz:

„Die Umstufung von Vespa velutina bedeutet gemäß VO nur ein Wegfall der Ausrottungspflicht. Die VO fordert weiterhin eine Bekämpfung zur Abwendung von Schäden und Gefahren sowie die Eindämmung der invasiven Art.“ Da bereits 2024 einige Behörden der Auffassung waren, aufgrund der angestrebten Umstufung grundsätzlich nicht mehr handeln zu müssen, muss dieser Passung aufgenommen werden.